Beschwerden und Einsprüche

SanCert und alle ihre Mitarbeiter setzen sich mit ihrer ganzen Kompetenz und ihrem vollen Engagement für die Zufriedenheit unserer Kunden ein. Sollte unsere Arbeit dennoch Anlass zu Kritik geben, hat SanCert für die transparente und faire Behandlung von Beschwerden oder Einsprüchen daher eine eigene Schiedsordnung verabschiedet. 

Schiedsordnung von SANCERT 

vom 25.04.2009

§ 1

Anwendungsbereich

Die Schiedsordnung findet Anwendung, bei Beschwerden und in Streitfällen über Bewertung, Erteilung, Aussetzung oder Entzug eines Zertifikats.

§ 2

Antrag

Das Schiedsverfahren wird durchgeführt, wenn eine Partei dies schriftlich bei SANCERT beantragt. Der Antrag muss die Bezeichnung der Parteien, die Angabe des Streitgegenstands sowie eine kurze Zusammenfassung des Sachverhalts nebst Unterlagen und zu stellenden Anträge enthalten. Mit dem Antrag ist ein Kostenvorschuss von 500 € einzuzahlen. Wird dieser nicht mit dem Antrag auf ein Geschäftskonto von SANCERT einbezahlt, ist der Antrag unzulässig und dadurch unbeachtlich.

§ 3

Schiedsgericht

(1) Die Schiedsstelle ist mit einem Vorsitzenden (Obmann) und zwei Beisitzern (Schiedsrichter) besetzt. Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt nach Deutschem Recht haben. Beide Parteien benennen jeweils einen Schiedsrichter, die den Vorsitzenden gemeinsam benennen.

(2) Der Sitz des Schiedsgerichts ist Freiburg. Der Vorsitzende kann verfügen, dass das Schiedsgericht an einem anderen Ort tagt.

§ 4

Schiedsverhandlung

(1) Das Schiedsgericht hat den Sachverhalt aufzuklären und anschließend eine Schiedsverhandlung durchzuführen. Jeder Partei ist Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt vorzutragen, zu dem Vorbringen der Gegenseite Stellung zu nehmen und Anträge zu stellen.

(2) Die Schiedsverhandlung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts leitet die Schiedsverhandlung und entscheidet über die Zulassung von Personen zur Schiedsverhandlung, die nicht Parteien des Schiedsvertrages oder deren Bevollmächtigte sind.

(3) Der Verhandlungstermin ist den Beteiligten durch den Vorsitzenden bekannt zu geben. Mit der Bekanntgabe ist der Hinweis zu verbinden, dass auch bei Nichterscheinen eine Entscheidung ergehen kann.

(4) Jeder Beteiligte kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, sofern der Vorsitzende nicht das persönliche Erscheinen angeordnet hat.

(5) Es wird sichergestellt, dass die Personen, die in den Prozess zum Umgang mit Einsprüchen einbezogen sind, andere sind als die, die die Audits durchgeführt und die Zertifizierungsentscheidung getroffen haben

§ 5

Verhandlungsniederschrift

Über die Schiedsverhandlung wird eine Niederschrift gefertigt, die von dem Vorsitzenden und den Beisitzern zu unterzeichnen ist.

§ 6

Schiedsspruch

(1) Ist eine vergleichsweise Erledigung des Streites nicht zu erzielen, so trifft das

Schiedsgericht seine Entscheidung unter Zugrundelegung der gesetzlichen Bestimmungen, der geschlossenen Verträge sowie unter Berücksichtigung von billigem Ermessen durch Erlass eines Schiedsspruches.

(2) Der Schiedsspruch ist schriftlich abzufassen und unter Angabe des Tages der Abfassung von den Schiedsrichtern zu unterschreiben. Ihm ist eine schriftliche Begründung beizugeben.

§ 7

Benachrichtigung und Fristen

Mitteilungen des Schiedsgerichts an die Beteiligten einschließlich der Bekanntgabe des Termins der Schiedsverhandlung erfolgen schriftlich. Fristen werden vom Vorsitzenden des Schiedsgerichts festgesetzt.

§ 8

Kosten

(1) Der Vorsitzende kann die Durchführung und Fortsetzung des Verfahrens davon abhängig machen, dass die Beteiligten weitere angemessene Vorschüsse zur Deckung der voraussichtlichen Verfahrenskosten leisten.

(2) Über die Verteilung der Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens entscheidet das Schiedsgericht im Schiedsspruch nach billigem Ermessen.

(3) Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, sind Kosten, die durch Zuziehung eines Beistands entstehen, nicht erstattungsfähig. Der Streitwert ist im Schiedsspruch oder durch besonderen Beschluss des Schiedsgerichts festzusetzen.

(4) Zu den Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens gehört auch die Vergütung der Schiedsrichter. Der Vorsitzende erhält eine Vergütung nach den Grundsätzen der §§ 2, 13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Verbindung mit Teil 3 Abschnitt 1 der Anlage 1 zum RVG (Vergütungsverzeichnis), mindestens jedoch Gebühren in der Höhe wie dein Beisitzer (s.u.). Die Beisitzer erhalten Tagegelder und Reisekosten nach Grundsätzen der §§ 2, 13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sowie eine angemessene Vergütung. Die Schiedsrichter erhalten ihre Vergütung durch SANCERT, die diese Beträge von der Partei, der die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens auferlegt sind, wieder einzieht.

§ 9

Ergänzende Vorschriften

Soweit diese Schiedsordnung keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält, sind die Vorschriften der Deutschen Zivilprozessordnung über das schiedsrichterliche Verfahren anzuwenden.

§ 10

Inkrafttreten

Diese Schiedsordnung tritt am 25.04.2009 in Kraft.